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Bearbeitung der Umsatzsteuer (VAT) für Unternehmen

 

Effiziente Gestaltung und rechtssichere Beratung

  • Vorsteuerabzug sichern
  • Steuerbarkeit und Steuerfreiheit
  • Internationale Lieferungen und Leistungen

Unsere Leistungen kurzgefasst

  • Beratung zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen
  • Gestaltung von Verträgen und Auslandssachverhalten mit Blick auf die Umsatzsteuer und Einhaltung der Formalia
  • Unterstützung bei Außenprüfung und Umsatzsteuer-Nachschau, Einspruchsverfahren und gerichtliche Verfahren

  • Steuerfreie Umsätze und Möglichkeiten der Option zur Umsatzsteuer
  • Sonderprobleme bei Ausfuhr, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Lieferungen und i.g. Erwerben
  • Branchenspezifische Lösungen, z. B. Zahnärzte und Zahntechniker, Bauunternehmer und Bauträger, Reiseveranstalter, Kunsthändler

Umsatzsteuer: Eine komplexe Materie

©Andrii Vodolazhskyi – Shutterstock.com

Die Umsatzsteuer ist inzwischen die ertragreichste Steuer für den Staat und entsprechend hat sich das Augenmerk des Fiskus immer mehr auf die Umsatzsteuer gerichtet. Dies geht bis zur Umsatzsteuer-Nachschau, bei der schneller als bei einer regulären Außenprüfung und ohne vorherige Ankündigung der Unternehmer aufgesucht werden kann und gezielt Vorgänge im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer überprüft werden.

Damit einhergehend ist aber zu bemerken, dass die Umsatzsteuer eine schwierige und komplexe Materie ist und es meist kein Zwischenergebnis bzw. keinen Mittelweg gibt: Entweder ist ein Vorgang steuerfrei oder er ist steuerpflichtig; entweder liegt der Ort der Leistung in Deutschland oder er liegt im Ausland; ein "bisschen schwanger" gibt es bei der Umsatzsteuer nicht.

Der Vorsteuerabzug

©Joyseulay – Shutterstock.com

Das System der Umsatzsteuer sieht vor, dass nur der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet werden soll. Dies wird dadurch erreicht, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer aus Rechnungen, die andere Unternehmer ihm stellen, als Vorsteuer vom Finanzamt wieder zurückbekommt. Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer alles richtig macht; weiterhin ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Unternehmer selbst steuerpflichtige Umsätze erbringt, sodass es hierüber oft Diskussionen mit dem Finanzamt gibt. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei Korrekturen, die nun mehr auf die ursprüngliche Rechnungstellung zurückbezogen werden können.

Droht der Vorsteuerabzug aberkannt zu werden oder sollen steuerfreie Lieferungen ins Ausland aufgrund mangelhafter Dokumentation als steuerpflichtig behandelt werden, kann dies für ein Unternehmen existenzbedrohend sein. Die Finanzbehörden neigen inzwischen auch dazu, bei dem Verdacht auf Umsatzsteuerhinterziehung sofort ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Beachten Sie auch, dass Ihr Vorsteuerabzug gefährdet sein kann, wenn Ihr Lieferant dem Finanzamt Probleme bereitet. Hier ist der genaue Blick auf den Lieferanten erforderlich und zu dokumentieren.

Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

©Travel mania – Shutterstock.com

Auslandssachverhalte bedürfen bei der Umsatzsteuer generell besonderer Aufmerksamkeit, sei es bei Ausfuhren außerhalb der EU oder innergemeinschaftlichen Lieferungen in ein anderes Mitgliedsland, ebenso wie umgekehrt bei Warenlieferungen zu Ihnen. Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung für von Ihnen erbrachte Dienstleistungen gehören mit zu den kompliziertesten Regelungen im Steuerrecht; vor allem weil Ihre Leistungen oft aus einer Kombination aus Ware und Service bestehen.

Stets im Blick sollten Sie auch die vielen Ausnahmen im Rahmen des § 13b UStG haben. Hierbei handelt es sich um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, die v. a. bestimmte Branchen und bestimmte Warengruppen betrifft. Das Reverse-Charge-Verfahren hat nicht nur bei internationalen Bezügen, sondern gerade innerdeutsch eine große Bedeutung. Hier zeigt sich, dass der hektische Gesetzgeber sofort auf Missstände reagiert: So wurde § 13b UStG nicht nur erweitert, um Edelmetallkäufe zu umfassen; unlängst wurden auch Lieferunen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Spielekonsolen sowie Computerchips bei Überschreiten eines Entgelts von 5.000 Euro nun auch dem Reverse-Charge-Verfahren zugeordnet.

 


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