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Kosten für Haustiere von der Einkommensteuer absetzen: Steuern sparen bei Hund, Katze etc.

29. Juni 2017 – Dr. Rafael Hörmann

    Die Kosten der Tierhaltung von der Steuer absetzen bedeutet, dass die steuerlich zu berücksichtigenden Kosten für Haustiere zu einer Verminderung der Einkommensteuer führen. Diese absetzbaren Kosten von Haustieren reduzieren also das zu versteuernde Einkommen und daher auch die festzusetzende Einkommensteuer.

    Bei der Abzugsfähigkeit von Kosten für Haustiere muss zwischen privaten und gewerblichen Kosten unterschieden werden.

    Private Tierhaltung:

    Steuerzahler, die nicht beruflich Tiere halten, können bestimmte Kosten als Sonderabgaben geltend machen und das zu versteuernde Einkommen senken.

    Nicht absetzbare Kosten bei Privatpersonen:

    • Die Kosten für den Tierarzt sind keine Sonderausgaben, weder Handwerkerleistungen noch haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese sind für die Steuer irrelevant.
    • Zu zahlende Hundesteuer gehört zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und ist nicht abzugsfähig.
    • Der Friseur für ein Haustier ist als Sonderausgabe nicht abzugsfähig, wenn er außerhalb des eigenen Haushalts für Sie tätig ist.
    • Die Betreuung eines Haustieres außerhalb des eignen Haushalts ist als Sonderausgabe nicht abzugsfähig. Dies sind beispielsweise Pensionen oder Tagesstätten für Haustiere.

    Absetzbare Kosten bei Privatpersonen:

    • Der Friseur für das Haustier ist als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn er innerhalb des eigenen Haushalts für Sie tätig ist.
    • Die Betreuung eines Haustieres innerhalb des eignen Haushalts ist als Sonderausgabe abzugsfähig.
    • Tierhaftpflichtversicherungen können abzugsfähig sein, wenn die Höchstgrenze der Abzugsfähigkeit von Versorgungsaufwendungen nach § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG von 2.800,00 EUR pro Person nicht durch den Steuerabzug durch Kranken-, Pflege- oder sonstigen Haftpflichtversicherungen überschritten wird.

     

    Gewerbliche sowie berufliche Tierhaltung:

    Steuerzahler, die als Gewerbetreibende Tiere halten, können die Kosten der Tierhaltung im Sinne von Arbeitsmitteln als betriebliche Ausgaben geltend machen und das zu versteuernde Einkommen senken. Hierzu zählen beispielsweise Wachhunde einer Sicherheitsgesellschaft oder Hunde von Schäfern oder Therapiehunde therapeutisch tätiger Selbstständiger.

    Auch Arbeitsnehmer können aus beruflichen Gründen gehaltene Tiere als Arbeitsmittel im Sinne von Werbungskosten von der Steuer absetzen. Hierzu zählen beispielsweise Blindenhunde blinder Arbeitnehmer sowie Polizeihunde diensthundeführender Polizisten.

    Absetzbare Kosten bei gewerbetreibenden Personen und Arbeitnehmern mit beruflich notwendiger Tierhaltung als Arbeitsmittel:

    Der Eigentümer eines beruflich genutzten Tieres kann alle Kosten für die Tierhaltung, wie Pflege, Tierarzt, Futter, Hundesteuer, Leine oder Tierhaftpflichtversicherung von der Steuer absetzen.

    Als Gewerbetreibender sind Tierhaltungskosten Betriebsausgaben. Bei nichtselbstständigen Arbeitnehmern sind Tierhaltungskosten Werbungskosten.

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