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Kein Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage

26. Juli 2017 – Dr. Rafael Hörmann
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    Für den Fall, dass im Erbfall ein Vermächtnis an eine gemeinnützige Organisation zu erfüllen ist, hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 22. September 1993, X R 107/91 und Urteil vom 23. Oktober 1996, X R 75/94) bereits entschieden, dass die Aufwendungen weder beim Erben noch beim Erblasser als Spende bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

    Inzwischen hat ein Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. Januar 2017, 9 K 2395/15 E) die Auffassung vertreten, dass dies ebenfalls für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen gilt, die im Fall einer Schenkung unter Auflage geleistet werden.

    Beispiel: E wendet seinem Sohn S einen Geldbetrag von 400.000 EUR zu mit der Auflage, davon 130.000 EUR an eine gemeinnützige Organisation zu leisten. Die Zuwendung von 130.000 EUR an die gemeinnützige Organisation mindert zwar die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), ist einkommensteuerlich jedoch weder als Spende beim Beschenkten S noch bei E zu berücksichtigen.

    Um den Sonderausgabenabzug ggf. zu erhalten, käme in Betracht, dass stattdessen der Schenker die Zuwendung an die gemeinnützige Organisation direkt leistet und ein entsprechend geringerer Geld betrag geschenkt wird.

    Im Fall der freiwilligen Zuwendung des Beschenkten an die gemeinnützige Organisation kann dieser zwar den Spendenabzug geltend machen, jedoch unterliegt der komplette Geldbetrag dann ggf. der Schenkungsteuer.

     

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