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Abzugsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird 2018 auf 800,00 EUR angehoben

18. Oktober 2017 – Dr. Rafael Hörmann
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    Bisherige Regelung

    Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten 410,00 EUR nicht überschreiten (geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

    Anhöhung der Grenze ab 2018

    Mit Wirkung ab 2018 ist diese Grenze auf 800,00 EUR angehoben worden (BStBl. 2017 Teil 1 Seite 1202). Maßgebend ist der reine Warenpreis ohne Umsatzsteuer. Bis zu diesem Betrag brauchen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ab 2018 erworbene oder hergestellte Wirtschaftsgüter nicht im Wege der Abschreibungen auf die Nutzungsdauer verteilt zu werden, sondern können sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Bei anstehenden Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410,00 EUR und 800,00 EUR um den Jahreswechsel kann es daher sinnvoll sein, diese auf Anfang 2018 zu verschieben, um die Sofortabschreibung ab 2018 in Anspruch nehmen zu können.

    Sammelposten bei Überschreitung der Grenze

    Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Betrag von 150,00 EUR, aber nicht 1.000,00 EUR überschreiten, besteht – alternativ zur Sofortabschreibung – die Möglichkeit, diese in einen Sammelposten einzustellen; dieser wird jedes Jahr mit 20 % abgeschrieben (§ 6 Abs. 2a EStG). Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung wird ab 2018 von 150,00 EUR auf 250,00 EUR angehoben. Die obere Grenze für Sammelposten von 1.000,00 EUR gilt jedoch unverändert weiter.

     

     

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